1.1. Die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Aargau ist gegeben, da sich die Beklagte i.S.v. Art. 18 ZPO auf die vorliegende Streitigkeit einlässt. Auch die Klägerin hat sich auf die Widerklage eingelassen. Die örtliche Zuständigkeit für die Widerklage ergibt sich auch aufgrund des sachlichen Zusammenhangs der beiden Klagen gestützt auf Art. 14 Abs. 1 ZPO.