4.11. Am 19. Juni 2025 wurde eine Beweisverfügung erlassen und die Parteien wurden angefragt, ob sie – allenfalls unter Vorbehalt der Einreichung schriftlicher Schlussvorträge – auf eine Hauptverhandlung verzichteten. 4.12. Mit Eingabe vom 27. Juni 2025 verzichtete die Klägerin und Widerbeklagte auf die Durchführung einer Verhandlung, während die Beklagte und Widerklägerin mit Eingabe vom 30. Juni 2025 an der Hauptverhandlung festhielt. 4.13. Mit Verfügung vom 22. Juli 2025 wurde das Handelsgericht bestellt und die Parteien zur Hauptverhandlung vorgeladen.