9. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Klägerin." 4.8. Die Klägerin erstattete am 18. März 2025 die Widerklageduplik, unter Festhalten an ihren Anträgen. 4.9. Die Beklagte reichte am 2. April 2025 eine als "Noveneingabe" bezeichnete Stellungnahme ein, ferner am 30. April 2025 eine Stellungnahme zur Widerklageduplik. 4.10. Am 15. Mai 2025 reichte die Klägerin eine Stellungnahme zu der Noveneingabe der Beklagten ein.