4.7. Mit Duplik und Widerklagereplik vom 10. Januar 2025 stellte die Beklagte folgende Rechtsbegehren: " 1. Die Klage sei abzuweisen. 2. Die Klägerin sei zu verpflichten, der Beklagten einen Betrag von CHF 50'170.65 zu bezahlen, zzgl. Zins von 5% seit dem 28. Juli 2023. 3. Die Klägerin sei zu verpflichten, der Beklagten einen Betrag von CHF 28'497.40 zu bezahlen, zzgl. Zins von 5% seit 12. September 2023. 4. Die Klägerin sei zu verpflichten, der Beklagten einen Betrag von CHF 11'531.85 zu bezahlen, zzgl. Zins von 5% seit 29. August 2023.