4.5. Mit Verfügung vom 25. September 2024 wurden die Parteien angefragt, ob sie an der Durchführung einer Instruktions- und Vermittlungsverhandlung interessiert seien. Die Beklagte erklärte ihre Bereitschaft hierzu, sofern seitens der Klägerin Herr D._____ als vertretungsberechtigte Person teilnehme. Die Klägerin war an der Durchführung einer Instruktions- und Vermittlungsverhandlung nicht interessiert. Da vor diesem Hintergrund die Durchführung einer Instruktions- und Vermittlungsverhandlung nicht als zielführend erachtet wurde, wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. 4.6. Mit Replik vom 13. November 2024 hielt die Klägerin an ihren Rechtsbegehren fest.