4.4. Nach Eingang des Gerichtskostenvorschusses stellte das Handelsgericht der Klägerin die Antwort und Widerklage mit Verfügung vom 27. Juni 2024 zur Erstattung der Widerklageantwort bis zum 18. September 2024 zu. Mit Widerklageantwort vom 16. September 2024 stellte die Klägerin die folgenden Anträge: " 1. Es sei die Widerklage vollumfänglich abzuweisen. -4- 2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 52'928.40 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 17. August 2023 zu bezahlen.