4.3. Die Beklagte reichte am 18. Juni 2024 ihre schriftliche Antwort und Widerklage mit folgenden Rechtsbegehren ein: " 1. Die Klage sei abzuweisen. 2. Die Klägerin sei zu verpflichten, der Beklagten einen Betrag von CHF 50'170.65 zu bezahlen, zzgl. Zins von 5% seit dem 28. Juli 2023. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgten (zzgl. MWST) zu Lasten der Klägerin."