3.4. Die Parteien waren (und sind) uneins darüber, ob der Karton bereits bei Auslieferung Mängel aufwies oder diese Mängel im Zuge der Verarbeitung entstanden waren. Beide Parteien zogen für diese Fragen Gutachter herbei. Eine Einigung konnte nicht gefunden werden. Schliesslich leitete die Klägerin für die zweite Teillieferung – die erste war von der Beklagten am 28. Juli 2023 anstandslos bezahlt worden – beim Betreibungsamt R._____ die Betreibung ein. Die Beklagte erhob Rechtsvorschlag (KB 31 f.). -3- 4. 4.1. Mit Klage vom 15. April 2024 stellte die Klägerin beim Handelsgericht des Kantons Aargau folgende Rechtsbegehren: