Handelsgericht 1. Kammer HOR.2024.23 / fn / fn Urteil vom 3. November 2025 Besetzung Oberrichter Egloff, Vizepräsident Ersatzrichterin Müller Handelsrichterin Baumann Handelsrichterin Scheurer Handelsrichter Stierli Gerichtsschreiberin Näf Gerichtsschreiber-Stv. Tasdemir Klägerin und A._____ AG Widerbeklagte vertreten durch Dr. iur. Sabine Burkhalter, Rechtsanwältin, Stadtturmstrasse 19, 5401 Baden Beklagte und B._____ AG Widerklägerin vertreten durch LL.M. Dr. iur. Leandro Perucchi, Rechtsanwalt, Seefeldstrasse 15, 8008 Zürich Gegenstand Ordentliches Verfahren betreffend Forderung -2- Das Handelsgericht entnimmt den Akten: 1. Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Q._____. Sie bezweckt die Herstellung von und den Handel mit Kartonen und Papieren aller Art (Klagebeilage [KB] 7). 2. Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in R._____, welche die Entwicklung, Herstellung, Personalisierung und Veredelung hochwertiger Kartenprodukte und ähnlichen Datenträger verschiedenster Materialien, einschliesslich fachgerechter Spedition, Versand und Logistik, sowie das Erbringen von Dienstleistungen im Bereich von Software basierten Kun- denbindungs-, Zahlungs- und Kartensystemen als auch den Handel mit Waren aller Art bezweckt (KB 9). 3. 3.1. Die Beklagte bestellte am 31. März 2023 telefonisch bei der Klägerin 30'000 kg veredelten Druckkarton der Art XY, lieferbar in zwei Teillieferun- gen. Mit zwei Auftragsbestätigungen vom 5. und 6. April 2023 bestätigte die Klägerin gegenüber der Beklagten diesen Auftrag (KB 2 - 5). 3.2. Die erste Tranche des bestellten Kartons über 15'027 kg lieferte die Kläge- rin am 2. Juni, die zweite Tranche über 15'853 kg am 13. Juni 2023. Dabei erfolgte die Lieferung jeweils in 30 Paletten zu je ca. 530 kg (KB 15 und Widerklageantwort [WKA]-Beilage 39). Die bestellte Ware wurde von der Beklagten für den Druck an die C._____ AG, ihre Konzernschwester, weitergegeben (Klage Rz. 22; Antwort Rz. 32). 3.3. Am 31. August 2023 teilte die Beklagte der Klägerin per Mail mit, dass sie mit dem Karton technische Probleme hätte (KB 22). Am 7. September 2023 trafen sich die Parteien zur Besprechung der erwähnten Probleme (u.a. Klage Rz. 26; Antwort Rz. 99 f.). 3.4. Die Parteien waren (und sind) uneins darüber, ob der Karton bereits bei Auslieferung Mängel aufwies oder diese Mängel im Zuge der Verarbeitung entstanden waren. Beide Parteien zogen für diese Fragen Gutachter her- bei. Eine Einigung konnte nicht gefunden werden. Schliesslich leitete die Klägerin für die zweite Teillieferung – die erste war von der Beklagten am 28. Juli 2023 anstandslos bezahlt worden – beim Betreibungsamt R._____ die Betreibung ein. Die Beklagte erhob Rechtsvorschlag (KB 31 f.). -3- 4. 4.1. Mit Klage vom 15. April 2024 stellte die Klägerin beim Handelsgericht des Kantons Aargau folgende Rechtsbegehren: " 1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 52'928.40 zuzüglich Zins von 5% seit dem 17. August 2023 zu be- zahlen. 2. Es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsam- tes R._____, S._____ (Zahlungsbefehl vom 16. November 2023) aufzuhe- ben. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten." 4.2. Nach Eingang des Gerichtskostenvorschusses stellte das Handelsgericht die Klage der Beklagten mit Verfügung vom 26. April 2024 zur Erstattung einer schriftlichen Antwort bis zum 18. Juni 2024 zu. 4.3. Die Beklagte reichte am 18. Juni 2024 ihre schriftliche Antwort und Wider- klage mit folgenden Rechtsbegehren ein: " 1. Die Klage sei abzuweisen. 2. Die Klägerin sei zu verpflichten, der Beklagten einen Betrag von CHF 50'170.65 zu bezahlen, zzgl. Zins von 5% seit dem 28. Juli 2023. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgten (zzgl. MWST) zu Lasten der Klägerin." 4.4. Nach Eingang des Gerichtskostenvorschusses stellte das Handelsgericht der Klägerin die Antwort und Widerklage mit Verfügung vom 27. Juni 2024 zur Erstattung der Widerklageantwort bis zum 18. September 2024 zu. Mit Widerklageantwort vom 16. September 2024 stellte die Klägerin die folgen- den Anträge: " 1. Es sei die Widerklage vollumfänglich abzuweisen. -4- 2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 52'928.40 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 17. August 2023 zu be- zahlen. 3. Es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsam- tes R._____, S._____ (Zahlungsbefehl vom 16. November 2023) aufzuhe- ben. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten und Widerklägerin." 4.5. Mit Verfügung vom 25. September 2024 wurden die Parteien angefragt, ob sie an der Durchführung einer Instruktions- und Vermittlungsverhandlung interessiert seien. Die Beklagte erklärte ihre Bereitschaft hierzu, sofern sei- tens der Klägerin Herr D._____ als vertretungsberechtigte Person teil- nehme. Die Klägerin war an der Durchführung einer Instruktions- und Ver- mittlungsverhandlung nicht interessiert. Da vor diesem Hintergrund die Durchführung einer Instruktions- und Vermittlungsverhandlung nicht als zielführend erachtet wurde, wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeord- net. 4.6. Mit Replik vom 13. November 2024 hielt die Klägerin an ihren Rechtsbe- gehren fest. 4.7. Mit Duplik und Widerklagereplik vom 10. Januar 2025 stellte die Beklagte folgende Rechtsbegehren: " 1. Die Klage sei abzuweisen. 2. Die Klägerin sei zu verpflichten, der Beklagten einen Betrag von CHF 50'170.65 zu bezahlen, zzgl. Zins von 5% seit dem 28. Juli 2023. 3. Die Klägerin sei zu verpflichten, der Beklagten einen Betrag von CHF 28'497.40 zu bezahlen, zzgl. Zins von 5% seit 12. September 2023. 4. Die Klägerin sei zu verpflichten, der Beklagten einen Betrag von CHF 11'531.85 zu bezahlen, zzgl. Zins von 5% seit 29. August 2023. 5. Die Klägerin sei zu verpflichten, der Beklagten einen Betrag von CHF 2'702.50 zu bezahlen, zzgl. Zins von 5% seit 12. November 2024. -5- 6. Die Klägerin sei zu verpflichten, der Beklagten einen Betrag von CHF 4'846.50 zu bezahlen, zzgl. Zins von 5% seit dem 31. Dezember 2023. 7. Die Klägerin sei zu verpflichten, der Beklagten einen Betrag von CHF 926.25 zu bezahlen, zzgl. Zins von 5% seit dem 31. Dezember 2023. 8. Die Klägerin sei zu verpflichten, der Beklagten einen Betrag von CHF 899.30 zu bezahlen, zzgl. Zins von 5% seit dem 31. Dezember 2023 9. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Klägerin." 4.8. Die Klägerin erstattete am 18. März 2025 die Widerklageduplik, unter Fest- halten an ihren Anträgen. 4.9. Die Beklagte reichte am 2. April 2025 eine als "Noveneingabe" bezeichnete Stellungnahme ein, ferner am 30. April 2025 eine Stellungnahme zur Wi- derklageduplik. 4.10. Am 15. Mai 2025 reichte die Klägerin eine Stellungnahme zu der Noven- eingabe der Beklagten ein. 4.11. Am 19. Juni 2025 wurde eine Beweisverfügung erlassen und die Parteien wurden angefragt, ob sie – allenfalls unter Vorbehalt der Einreichung schriftlicher Schlussvorträge – auf eine Hauptverhandlung verzichteten. 4.12. Mit Eingabe vom 27. Juni 2025 verzichtete die Klägerin und Widerbeklagte auf die Durchführung einer Verhandlung, während die Beklagte und Wider- klägerin mit Eingabe vom 30. Juni 2025 an der Hauptverhandlung festhielt. 4.13. Mit Verfügung vom 22. Juli 2025 wurde das Handelsgericht bestellt und die Parteien zur Hauptverhandlung vorgeladen. 4.14. Am 3. November 2025 fand die Hauptverhandlung statt. Anlässlich dieser hielten die Parteien ihre Schlussvorträge und konnten sich dabei je zwei Mal äussern. Daraufhin zog sich das Handelsgericht zur Beratung zurück und fällte das vorliegende Urteil. -6- Das Handelsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Gericht prüft die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 60 ZPO). Darunter fallen insbesondere die örtliche und die sachliche Zustän- digkeit des angerufenen Gerichts (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). 1.1. Die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Aargau ist ge- geben, da sich die Beklagte i.S.v. Art. 18 ZPO auf die vorliegende Streitig- keit einlässt. Auch die Klägerin hat sich auf die Widerklage eingelassen. Die örtliche Zuständigkeit für die Widerklage ergibt sich auch aufgrund des sachlichen Zusammenhangs der beiden Klagen gestützt auf Art. 14 Abs. 1 ZPO. 1.2. Für eine Anerkennungsklage ist das Handelsgericht sachlich zuständig, wenn die Voraussetzungen von Art. 6 ZPO erfüllt sind.1 Da die geschäftli- che Tätigkeit beider Parteien betroffen ist, der zuständigkeitsrelevante Streitwert über Fr. 30'000.00 liegt und beide Parteien im Handelsregister eingetragen sind (KB 7 und 9), sind gestützt auf Art. 6 Abs. 2 ZPO die Vo- raussetzungen der sachlichen Zuständigkeit des Handelsgerichts für das Klageverfahren gegeben. Ebenso ist das Handelsgericht zur Behandlung der Widerklage, deren Streitwert ebenfalls über Fr. 30'000.00 liegt, sachlich zuständig. 1.3. Gemäss Art. 224 Abs. 1 aZPO kann die Beklagte in der Klageantwort Wi- derklage erheben, wenn der geltend gemachte Anspruch nach der gleichen Verfahrensart wie die Hauptklage zu beurteilen ist. Übersteigt der Streitwert der Widerklage die sachliche Zuständigkeit des Gerichts, so hat dieses beide Klagen dem Gericht mit der höheren sachlichen Zuständigkeit zu überweisen (Art. 224 Abs. 2 aZPO). Vorliegend ist der geltend gemachte Anspruch der Widerklage in der glei- chen Verfahrensart wie die Hauptklage zu beurteilen. Zudem übersteigt der Streitwert der Widerklage die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Handelsgerichts nicht. Die Widerklage ist somit zulässig. 1.4. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit ist sowohl in Bezug auf das Klage- wie auch in Bezug auf das Widerklageverfahren gegeben. 1 SCHNEUWLY, Die sachliche Zuständigkeit der Handelsgerichte nach Art. 6 Abs. 2 ZPO, 2021, N. 371 ff. -7- 1.5. Mit der Duplik hat die Beklagte neue Rechtsbegehren gestellt. Dies ist als Klageänderung im Widerklageverfahren i.S.v. Art. 227 ZPO zu werten. Ob ein sachlicher Zusammenhang zu dem im Widerklageverfahren geltend ge- machten Anspruch gegeben und die Klageänderung zulässig ist, kann vor- liegend offen bleiben, da die Widerklage – wie nachfolgend ausgeführt – abzuweisen ist. 2. Vorliegend gilt die Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Auf die sich daraus ergebenden Obliegenheiten der Parteien ist vorab einzugehen. 2.1. Gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO haben die Parteien dem Gericht die Tatsa- chen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben. Den Prozessparteien obliegt die Behauptungslast.2 Die Auftei- lung der Behauptungslast zwischen den Parteien folgt der Beweislastver- teilung nach Art. 8 ZGB.3 Somit trägt die Behauptungslast für rechtserzeu- gende Tatsachen, wer ein Recht oder Rechtsverhältnis behauptet; für rechtsaufhebende Tatsachen, wer die Aufhebung oder den Untergang ei- nes Rechts behauptet (bspw. Verwirkung, Erlass etc.) und für rechtshin- dernde Tatsachen, wer sich darauf beruft (bspw. Verjährung, Stundung etc.).4 Dementsprechend hat das Bestehen einer vertraglichen Verpflich- tung zu behaupten, wer einen vertraglichen Anspruch erhebt.5 Eine Tatsachenbehauptung hat nicht alle Einzelheiten zu enthalten. Es ge- nügt, wenn die Tatsachen, die unter die das Begehren stützenden rechtli- chen Normen zu subsumieren sind, in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen be- hauptet werden.6 Was offensichtlich in anderen, ausdrücklich vorgebrach- ten Parteibehauptungen enthalten ist, muss nicht explizit behauptet werden (sog. implizite bzw. mitbehauptete Tatsachen).7 Blosse Mutmassungen stellen jedoch keine rechtsgenüglichen Tatsachenbehauptungen dar.8 Ist ein Tatsachenvortrag im erwähnten Sinne vollständig, so wird er als 2 Vgl. BGer 5A_83/2019 vom 23. Juli 2019 E. 4; 4A_264/2015 vom 10. August 2015 E. 4.2.2; SCHNEUWLY, Lange Rechtsschriften – Wieso? Und was tun?, Anwaltsrevue 2019, S. 444. 3 BGE 132 III 186 E. 4; BGer 5A_808/2018 vom 15. Juli 2019 E. 4.2. 4 SK ZPO-SUTTER-SOMM/SCHRANK, 4. Aufl. 2025, Art. 55 N. 18. 5 BGE 128 III 271 E. 2.a.aa; weitergehend ZK ZGB-JUNGO, 3. Aufl. 2018, Art. 8 N. 387. 6 BGE 136 III 322 E. 3.4.2; BGer 4A_280/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 4.1. 7 BGE 144 III 519 E. 5.3; BGer 4A_243/2018 vom 17. Dezember 2018 E. 4.2.1 m.w.N.; JOSI, Be- haupten, Bestreiten und Beweisen – praktische Fragen im Lichte der bundesgerichtlichen Recht- sprechung, in: Markus/Eichel/Rodriguez (Hrsg.), Der handelsgerichtliche Prozess, Chancen und Gefahren – national und international, 2019, S. 80. 8 BGer 4A_667/2014 vom 12. März 2015 E. 3.2.2. -8- schlüssig bezeichnet, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt.9 Tatsachenbehauptungen sind grundsätzlich in den Rechtsschriften aufzu- stellen (Art. 221 Abs. 1 lit. d und Art. 222 Abs. 2 Satz 1 ZPO).10 Der bloss pauschale Verweis auf Beilagen genügt in aller Regel nicht.11 Zweck dieses Erfordernisses ist, dass einerseits das Gericht erkennen kann, auf welche Tatsachen sich der Kläger (bzw. der Beklagte hinsichtlich einer Gegenfor- derung) stützt und womit er diese beweisen will, und dass andererseits die Gegenpartei weiss, gegen welche konkreten Behauptungen sie sich vertei- digen muss (Art. 222 ZPO).12 Durch einen Verweis auf Urkunden können Sachverhaltselemente jedoch ausnahmsweise als behauptet gelten, wenn es als blossen Leerlauf erscheinen würde, eine Übernahme des Urkunden- inhalts in die Rechtsschrift zu verlangen.13 An einen rechtsgenüglichen Ver- weis auf die Beilage werden im Wesentlichen drei Anforderungen gestellt: Erstens müssen in der Rechtsschrift die Tatsachen in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet sein.14 Zweitens hat der entsprechende Verweis in der Rechtsschrift spezifisch ein bestimmtes Aktenstück zu nen- nen und aus dem Verweis selbst muss klar werden, welche Teile des Ak- tenstücks als Parteibehauptung gelten sollen.15 Drittens muss die Beilage selbsterklärend sein. Sie hat genau die verlangten (beziehungsweise in der Rechtsschrift bezeichneten) Informationen zu enthalten und es darf kein Interpretationsspielraum bestehen. Sind diese Voraussetzungen nicht ge- geben, kann der Verweis nur genügen, wenn zusätzlich in der Rechtsschrift die Beilage derart konkretisiert und erläutert wird, dass die in der Beilage enthaltenen Informationen ohne weiteres zugänglich werden und nicht in- terpretiert und zusammengesucht werden müssen. Es genügt nicht, dass in den Beilagen die verlangten Informationen in irgendeiner Form vorhan- den sind. Ein Verweis auf Akten darf nicht dazu führen, dass die Gegen- partei und das Gericht die relevanten Tatsachen aus der Beilage selbst zu- sammensuchen müssen.16 Die in der Praxis beliebten Pauschalverweise auf eingereichte Akten bzw. die allgemeine Erklärung, diese würden "integ- rierenden Bestandteil" der Rechtsschrift bilden, stellen deshalb keine 9 BGer 4A_9/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 2.1 m.w.N., 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.1; SCHNEUWLY (Fn. 2), S. 445. 10 BGE 144 III 519 E. 5.2.1, 144 II 67 E. 2.1; BRUGGER, Der Verweis auf Beilagen in Rechtsschriften, SJZ 2019, S. 534; JOSI (Fn. 7), S. 60. 11 BGer 4A_496/2019 vom 1. Februar 2021 E. 4.3.1, 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.2.1 m.w.N.; JOSI (Fn. 7), S. 61. 12 BGer 4A_415/2021 vom 18. März 2022 E. 5.4.1 m.w.N. 13 BGer 4A_415/2021 vom 18. März 2022 E. 5.4.2. 14 BGer 4A_415/2021 vom 18. März 2022 E. 5.4.3, 4A_398/2018 vom 25. Februar 2019 E. 10.4.1, 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.2.2; BRUGGER (Fn. 10), S. 535 f. 15 BGE 144 III 519 E. 5.2.1.2; 4A_415/2021 vom 18. März 2022 E. 5.4.3, 4A_535/2018 vom 3. Juni 2019 E. 4.2.1, 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.2.2; eingehend BRUGGER (Fn. 10), S. 536 ff. 16 BGer 4A_415/2021 vom 18. März 2022 E. 5.4.3, 4A_496/2019 vom 1. Februar 2021 E. 4.3.1, 4A_535/2018 vom 3. Juni 2019 E. 4.4.2, 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.2.2, 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018 E. 5.2 f.; eingehend BRUGGER (Fn. 10), S. 538 ff. -9- hinreichenden Behauptungen dar bzw. können fehlende Behauptungen nicht ersetzen.17 2.2. Die Kehrseite der Behauptungslast ist die sog. Bestreitungslast: Bestreitet eine Partei eine Tatsachenbehauptung ihres Gegners nicht, gilt diese als unbestritten und die betreffende Tatsache kann dem Entscheid ohne wei- teres zugrunde gelegt werden, da über nicht bestrittene Tatsachen kein Beweis geführt zu werden braucht (vgl. Art. 150 Abs. 1 ZPO).18 Art. 222 Abs. 2 ZPO verlangt von der beklagten Partei, darzulegen, welche Tatsa- chenbehauptungen der klagenden Partei im Einzelnen anerkannt oder be- stritten werden. Es ist deshalb empfehlenswert, die Tatsachenbehauptun- gen der Klägerin detailliert, d.h. Punkt für Punkt zu bestreiten.19 Bestreitun- gen sind dabei so konkret zu halten, dass sich bestimmen lässt, welche einzelnen Behauptungen damit bestritten werden; die Bestreitung muss ih- rem Zweck entsprechend so bestimmt sein, dass die Gegenpartei weiss, welche einzelne Tatsachenbehauptung sie beweisen muss. Pauschale Be- streitungen reichen indessen selbst dann nicht aus, wenn sie explizit erfol- gen. Erforderlich ist eine klare Äusserung, dass der Wahrheitsgehalt einer bestimmten gegnerischen Behauptung infrage gestellt wird.20 Auch ein im- plizites Bestreiten genügt unter diesen Voraussetzungen den Anforderun- gen der rechtsgenügenden Bestreitung.21 2.3. Bestreitet aber der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei in rechtsgenüglicher Weise, so greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substantiierungslast. Die Vor- bringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsa- chen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann.22 Das Beweisverfahren darf nicht dazu dienen, ein ungenügendes Parteivor- bringen zu vervollständigen, sondern setzt solche vielmehr voraus.23 Dies gilt vorliegend auch für allfällige Gutachten. Solche können nur aufgrund substantiierter Behauptungen in Auftrag gegeben werden. Der nicht oder nicht substantiiert vorgebrachte Sachverhalt ist im Geltungsbereich der 17 BK ZPO I-HURNI, 2012, Art. 55 N. 21 m.w.N.; BRUGGER (Fn. 10), S. 540 Fn. 50 m.w.N. 18 BK ZPO I-HURNI (Fn. 17), Art. 55 N. 37 mit Verweis auf Art. 150 Abs. 1 ZPO; JOSI (Fn. 7), S. 57. 19 Ähnlich DROESE, Bestreitungsbedürftige Beilagen – ein Hinweis zur bundesgerichtlichen Speise- karte, Note zu Urteil 4A_11/2018, SZZP 2019, S. 19. 20 BGE 141 III 433 E. 2.6; BGer 4A_9/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 2.3; SCHNEUWLY (Fn. 2), S. 445 f. 21 SCHMID/HOFER, Bestreitung von neuen Tatsachenbehauptungen in der schriftlichen Duplik, ZZZ 2016, S. 285 m.w.N. 22 BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1; BGer 4A_280/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 4.1. 23 BGE 144 III 67 E. 2.1; DOLGE, Anforderungen an die Substanzierung, in: Dolge (Hrsg.), Substantiie- ren und Beweisen, 2013, S. 21; JOSI (Fn. 7), S. 86; vgl. auch BGE 108 II 337 E. 3. - 10 - Verhandlungsmaxime dem nicht bewiesenen Sachverhalt gleichzuset- zen.24 2.4. Die Parteien haben im Rahmen der Verhandlungsmaxime die einzelnen Beweismittel zu bezeichnen (vgl. Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO, wonach die Klage die Tatsachenbehauptungen sowie die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen zu enthalten hat). Dazu gehört auch, dass aus dem Zusammenhang klar wird, inwiefern die angerufenen Beweismittel den angestrebten Beweis erbringen sollen. Es genügt nicht, in der Klage Behauptungen aufzustellen und pauschal auf die Klagebeila- gen zu verweisen.25 Ein Beweismittel ist nur dann formgerecht angeboten, wenn sich die Beweisofferte eindeutig der damit zu beweisenden Tatsa- chenbehauptung zuordnen lässt und umgekehrt.26 Deshalb sind die einzel- nen Beweisofferten unmittelbar im Anschluss an die entsprechenden Tat- sachenbehauptungen aufzuführen, welche durch sie bewiesen werden sol- len ("Prinzip der sog. Beweismittelverbindung").27 Es ist hingegen unzu- reichend, einen ganzen Sachverhaltskomplex zu behaupten und lediglich pauschal auf eine Vielzahl von Urkunden oder eine Anzahl Zeugen zu ver- weisen.28 Bei umfangreichen Urkunden ist zudem die für die Beweisführung erhebliche Stelle zu bezeichnen (Art. 180 Abs. 2 ZPO).29 3. Nach Eingang der schriftlichen Widerklageduplik vom 18. März 2025 teilte das Handelsgericht den Parteien mit, dass der Schriftenwechsel und das Behauptungsverfahren grundsätzlich abgeschlossen seien. Neue Tatsa- chen und Beweismittel könnten nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 aZPO berücksichtigt werden. Dabei trat der Aktenschluss für die Klägerin im Hauptverfahren mit Erstattung der Replik am 13. No- vember 2024 und für die Beklagte mit Erstattung der Duplik am 10. Januar 2025 ein bzw. im Widerklageverfahren für die Beklagte (Widerklägerin) mit Erstattung der Widerklagereplik am 10. Januar 2025 und für die Klägerin (Widerbeklagte) mit Erstattung der Widerklageduplik am 18. März 2025. Die Parteien reichten in der Folge weitere Eingaben ein. Es ist vorab 24 BGer 4A_210/2009 vom 7. April 2010 E. 3.2; KUKO ZPO-OBERHAMMER/WEBER, 3. Aufl. 2021, Art. 55 N. 12; ähnlich JOSI (Fn. 7), S. 62. 25 BGer 4A_195/2014 und 4A_197/2014 vom 27. November 2014 E. 7.3.3 m.w.N. (nicht publ. in BGE 140 III 602). 26 BGer 4A_291/2018 vom 10. Januar 2019 E. 4.4.2, 4A_370/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 3.3 m.w.N. 27 BK ZPO II-KILLIAS, 2012, Art. 221 N. 29; DIKE ZPO-PAHUD, 3. Aufl. 2025, Art. 221 N. 16 ff.; BRUG- GER (Fn. 10), S. 537. 28 BK ZPO II-KILLIAS (Fn. 27), Art. 221 N. 29; JOSI (Fn. 7), S. 86; ähnlich BGer 4A_360/2017 vom 30. November 2017 E. 4. 29 BK ZPO II-RÜETSCHI, 2012, Art. 180 N. 17 ff.; SK ZPO-WEIBEL, 3. Aufl. 2016, Art. 180 N. 10 ff. je m.w.N. - 11 - darüber zu befinden, ob die neuen Tatsachen und Beweismittel, die nach dem jeweiligen Aktenschluss eingegangen sind, zulässig sind. 3.1. In der Hauptverhandlung werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden. Dahinter steht eine der klassischen Maximen des Zivilprozesses, die sog. Eventu- almaxime (Konzentrationsgrundsatz). Sie besagt, dass sämtliche Partei- vorbringen innerhalb eines bestimmten Verfahrensabschnitts erfolgen müssen und im späteren Verlauf des Verfahrens nicht mehr nachgebracht werden dürfen. Der Zweck der Eventualmaxime liegt in der Verfahrensbe- schleunigung.30 Sog. echte Noven liegen vor, wenn sie erst nach Abschluss des Schriften- wechsels oder nach der letzten Instruktionsverhandlung entstanden sind. Diese sind bei unverzüglichem Vorbringen nach Entstehung oder Entde- ckung der neuen Tatsachen und Beweismittel zulässig, da ein früheres Vor- bringen objektiv nicht möglich war und die Verspätung damit entschuldbar ist (Art. 229 Abs. 1 lit. a aZPO). Waren Tatsachen und Beweismittel bereits vor Abschluss des Schriftenwechsels bzw. vor der letzten Instruktionsver- handlung vorhanden, ist die Verspätung entschuldbar, wenn sie trotz zu- mutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten. Dies ist dann der Fall, wenn – zumindest für die betroffene Partei – ein gangbarer Weg fehlte, die Tatsachen oder Beweismittel aufzufinden bzw. zu beschaffen und in den Prozess einzubringen. Die erforderliche Sorgfalt bestimmt sich nach einem objektiven Massstab; abzustellen ist auf ein durchschnittliches Mass an Sorgfalt und Umsicht, wie es von jeder Prozesspartei erwartet werden darf und muss.31 Es obliegt der Partei, die das Novenrecht beansprucht, im Einzelnen dar- zutun, dass bzw. inwiefern die Verspätung entschuldbar ist, insbesondere warum ein früheres Vorbringen nicht möglich war und worin die von ihr un- ternommenen Anstrengungen bestanden haben. Bei Entgegnung auf Dup- liknoven, d.h. neue Tatsachen oder Beweismittel, die von der beklagten Partei erst in der Duplik vorgetragen wurden, ist zudem darzutun, dass sie für das Vorbringen kausal sind.32 3.2. Vorliegend fand ein doppelter Rechtsschriftenwechsel statt. Gemäss dem den Parteien am 16. April 2024 zugestellten Merkblatt des Handelsgerichts sind neue Tatsachen und Beweismittel (sog. Noven) ohne Verzug vorzu- bringen, praxisgemäss innert 10 Tagen. Hiervon zu unterscheiden ist das 30 DIKE ZPO-PAHUD, 2. Aufl. 2016, Art. 229 N. 1 f.; BSK ZPO-WILLISEGGER, 3. Aufl. 2017, Art. 229 N. 3. 31 DIKE ZPO-PAHUD (Fn. 30), Art. 229 N. 12 f.; BSK ZPO-WILLISEGGER (Fn. 30), Art. 229 N. 15. 32 DIKE ZPO-PAHUD (Fn. 30), Art. 229 N. 14 f.; BSK ZPO-WILLISEGGER (Fn. 30), Art. 229 N. 31 ff. - 12 - unbedingte Replikrecht der Parteien, welches bis zur Urteilsfällung jeder- zeit wahrgenommen werden kann. Insofern die Klägerin mit ihrer Widerklageduplik neue Tatsachen und Be- weismittel einbringt, die auf das Klageverfahren Bezug nehmen, sind diese allesamt als verspätet – da nach Aktenschluss eingegangen, ohne darzu- tun, weshalb die Verspätung entschuldbar ist – aus dem Recht zu weisen. 4. 4.1. 4.1.1. Gemäss Darstellung der Klägerin habe die Beklagte am 31. März 2023 te- lefonisch ungefähr 30'000 kg veredelten Druckkarton der Art XY bestellt. Man sei sich betreffend die Zahlungsfrist, die stets 30 Tage betrage, unei- nig gewesen, da die Beklagte eine solche von 60 Tagen gewünscht habe. Man habe sich darauf geeinigt, die Gesamtlieferung in zwei Teillieferungen auszuführen, wobei für die erste eine Zahlungsfrist von 30 Tagen und für die zweite eine solche von 60 Tagen gelten sollte. Die Klägerin habe diesen Auftrag mit je einer Auftragsbestätigung am 5. und 6. April 2023 bestätigt (Klage Rz. 12, KB 2 und 4). Nachdem man mit den Vorlieferanten günstigere Einkaufspreise für die Rohstoffe habe aushandeln können, habe die Klägerin diese Preisreduk- tion von knapp 8% der Beklagten zukommen lassen und ihr am 13. April 2023 die aktualisierten Auftragsbestätigungen zugestellt (Klage Rz. 13, KB 3 und 5). Teil des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages seien auch die Allgemeinen Verkaufsbedingungen (KB 6, fortan AGB) gewesen, auf wel- che die Beklagte mittels Auftragsbestätigung explizit aufmerksam gemacht worden sei und welche auch online über die Webseite der Klägerin abge- rufen werden konnten (Klage Rz. 19). Den Auftragsbestätigungen sei auch zu entnehmen gewesen, dass der bestätigte Inhalt nach einer Frist von 24 Stunden als akzeptiert gelten würde (Replik Rz. 46). Ferner führt die Klägerin aus, gemäss Angabe der Beklagten habe diese über Jahre hinweg den Karton von der Klägerin bezogen, womit eine lau- fende Geschäftsbeziehung vorliege. Aufgrund der früheren Aufträge sei der Beklagten bekannt gewesen, dass die AGB der Klägerin immer zur Anwen- dung kommen würden. Diese habe somit den AGB bereits bei Vertragsab- schluss konkludent zugestimmt (WKA Rz. 50). Ohnehin stehe es den Par- teien frei, die AGB auch erst im Nachhinein, also nach Vertragsabschluss, zu übernehmen (WKA Rz. 49). Vorliegend sei den AGB zu entnehmen ge- wesen, dass der Kaufvertrag erst mit der Bestätigung durch den Verkäufer, also der Klägerin, zustande komme. Der Vertrag sei damit am 6. April 2023 abgeschlossen worden (WKA Rz. 52 f.). - 13 - Die von der Beklagten gerügte Einschränkung der Gewährleistungsrechte sei im kaufmännischen Verkehr üblich (Widerklageduplik [WKD] Rz. 148). Zum Beleg der früheren Verweise auf die AGB reichte die Klägerin die WKD-Beilagen 47, 48 und 49 vom 30. März und 8. April 2022 ein (WKD Rz. 144). 4.1.2. Die Beklagte führt aus, der Vertrag sei mündlich am Telefon abgeschlossen worden, wie bereits in all den Jahren zuvor, was die Klägerin selbst bestä- tige. Dass die Beklagte längere Zahlungsfristen wollte, werde bestritten (Antwort Rz. 84). Die AGB der Klägerin würden nicht gelten, da der Vertrag mündlich abge- schlossen worden sei. Die AGB seien vor Vertragsabschluss nicht zugäng- lich gemacht worden und seien nicht Vertragsbestandteil geworden. Auch sei mündlich am Telefon nicht auf die AGB verwiesen worden (Antwort Rz. 91). Zudem sei KB 6 komplett unleserlich (Duplik Rz. 110). Ferner macht die Beklagte geltend, die AGB würden ohnehin nicht gelten, weil sie ungewöhnlich seien, wenn bei unverderblicher Ware eine unmittel- bare Prüf- und Rügepflicht vorgeschrieben werde, welche überdies sach- lich gar nicht praktikabel sei; keine Druckerei der Welt nehme Paletten mit Karton auseinander und überprüfe sie auf kleine Fehler (Duplik Rz. 47). Auch sei auf der Webseite der Klägerin kein Dokument mit dem Titel "All- gemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen (AGB)" zu finden (Duplik Rz. 113). Das eingereichte Dokument (KB 6) sei zudem mit den online ver- fügbaren «Allgemeinen Verkaufsbedingungen der A._____ AG» nicht iden- tisch (Duplik Rz. 115). 4.2. 4.2.1. Durch den Kaufvertrag verpflichtet sich der Verkäufer, dem Käufer den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu schaffen, und der Käufer, dem Verkäufer den Kaufpreis zu bezahlen (Art. 184 Abs. 1 OR). 4.2.2. Das Bestätigungsschreiben besteht in einer schriftlichen Erklärung, worin der Erklärende dem Empfänger des Schreibens mitteilt, er habe mit ihm einen in der Erklärung umschriebenen mündlichen Vertrag abgeschlossen. Solche Bestätigungsschreiben sind in der Praxis (namentlich in der Ge- schäftspraxis) sehr verbreitet. Das Bedürfnis zur schriftlichen Bestätigung - 14 - besteht vor allem auch bei telefonisch geschlossenen umfangreichen und komplexen Vertragsschlüssen.33 Wird einem Bestätigungsschreiben im kaufmännischen Verkehr nicht in- nerhalb angemessener Frist widersprochen, entfaltet es rechtserzeugende Kraft mit konstitutiver Wirkung, weshalb der Vertrag mit dem bestätigten Inhalt gilt. Die Rechtfertigung liegt darin, dass der kaufmännische Verkehr aus Gründen der Rechtssicherheit auf rasche Klarstellung im Hinblick auf das Zustandekommen und den Inhalt eines Vertrages angewiesen ist.34 4.2.3. Allgemeine Geschäftsbedingungen – zuweilen auch als "vorformulierte Vertragsinhalte" oder "Allgemeine Vertragsbedingungen" bezeichnet – sind Vertragsbestimmungen, die im Hinblick auf eine Vielzahl von Verträgen ei- nes bestimmten "Typs" generell vorformuliert wurden. Sie sind in der heu- tigen Lebenswelt sehr stark verbreitet und kommen praktisch überall dort vor, wo Verträge üblicherweise schriftlich oder elektronisch abgeschlossen werden. Bisweilen werden die AGB auch als Branchenbedingungen (zur Ordnung des Rechtsverkehrs in einer bestimmten Branche) oder Einkaufs- bedingungen (privater Rechtssubjekte oder des Gemeinwesens) bezeich- net.35 AGB haben keine allgemeine Verbindlichkeit im Sinne eines Gesetzes oder einer Verordnung und sind auch keine Rechtsquelle eigener Art. Als Basis für die Geltung von AGB kommt vielmehr nur der Konsens (Art. 1 OR) der Parteien in Betracht ("keine Geltung ohne Übernahme").36 Wurden die AGB von den Parteien übernommen, stellt sich die Frage ihrer Bedeutung, was über die Auslegung beantwortet werden muss. Ob der letztlich festgestellte AGB-Inhalt zulässig ist, bestimmt sich nach den allgemeinen Normen über den Vertragsinhalt, namentlich nach der Schranke von Art. 20 OR und nach den durch Art. 8 UWG gesetzten Inhaltsschranke.37 4.3. Die Parteien sind sich grundsätzlich einig darüber, dass zwischen ihnen ein Kaufvertrag über 30'000 kg Karton abgeschlossen wurde. Der Karton wurde der Beklagten in zwei Teillieferungen auf Einwegpaletten à rund 530 kg am 2. und 13. Juni 2023 zugestellt. 33 GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Band 1, 11. Aufl. 2020, N. 1159. 34 BGE 123 III 41 E. 2c/aa; 114 II 251 E. 2; 100 II 22 E. 3a; BGer 4C_382/2001 vom 12. März 2002 E. 3b. 35 GAUCH/SCHLUEP/SCHMID (Fn. 33), N. 1117 ff. 36 KRAMER/PROBST/PERRIG, Schweizerisches Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), 2. Aufl. 2023, N. 111; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID (Fn. 33), N. 1124, 1128 ff. 37 GAUCH/SCHLUEP/SCHMID (Fn. 33), N. 1144 ff. - 15 - Ob der Beklagten die Auftragsbestätigungen zugegangen sind und sie des- halb sowie aufgrund der langjährigen Geschäftsbeziehung davon Kenntnis hatte, dass die Klägerin AGB verwendet, welche zudem auch auf ihrer Homepage aufgeschaltet sind, braucht an dieser Stelle aufgrund des nach- folgend Ausgeführten nicht entschieden zu werden. Entgegen der Auffas- sung der Beklagten ist KB 6 indes gut lesbar, und die Differenzen zwischen den AGB gemäss KB 6 und denjenigen, welche auf der Homepage aufge- schaltet sind, beschränken sich auf den Titel, was ohnehin keine prakti- schen Auswirkungen hätte. Weiter ist die exakte Bezeichnung des Kaufge- genstandes ("XY" gemäss Klägerin und Auftragsbestätigungen oder "YZ" gemäss Ausführungen der Beklagten) irrelevant, zumal beide Parteien da- von ausgehen, dass der vereinbarte Kaufgegenstand geliefert wurde. 5. Sobald es nach dem üblichen Geschäftsgang tunlich ist, soll der Käufer die Beschaffenheit der empfangenen Sache prüfen und, falls sich Mängel er- geben, für die der Verkäufer Ersatz zu leisten hat, diesem sofort Anzeige machen. Versäumt dieses der Käufer, gilt die gekaufte Sache als geneh- migt, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei der übungsgemässen Untersuchung nicht erkennbar waren (Art. 201 Abs. 1 und 2 OR). Entsprechend ist vorab zu prüfen, ob die Mängelrüge rechtzeitig erfolgte und hinreichend substantiiert war. 5.1. 5.1.1. Die Klägerin führt aus, die Beklagte habe erst am 31. August 2023 – nach Zustellung der 1. Mahnung und mehr als 10 Wochen nach der Lieferung des Produkts – unsubstantiiert per E-Mail und telefonisch behauptet, dass sie "Probleme mit dem Produkt" hätte. Daraufhin sei es am 7. September 2023 zu einer Besprechung zwischen den Parteien gekommen, da die von der Klägerin offerierten Termine (1. und 4. September 2023) von der Be- klagten nicht wahrgenommen worden seien. Anlässlich der Besprechung beanstandete die Beklagte eine Teilmenge der Lieferung (Auftrag Nr. 202018), wobei von gesamthaft 53'185 Bögen des gelieferten Produkts 7'200 Bögen beanstandet wurden. Hier seien Fehldruckstellen festgestellt worden (Klage Rz. 26 f.). Die Beklagte und ihre Konzernschwester hätten nach der Lieferung am 13. Juni 2023 auf eine vorgängige Prüfung der Ware verzichtet und seien auch im Rahmen des Druckverfahrens ihrer Pflicht, Stichproben zu entneh- men, nicht nachgekommen. Die Rüge vom 31. August 2023 sei daher ver- spätet, die gekaufte Ware gelte als genehmigt (Klage Rz. 54). Mit Widerklageantwort führt die Klägerin aus, angesichts der Spezialisie- rung der Beklagten auf die Herstellung von hochwertigen Kartenprodukten - 16 - seien hohe Anforderungen an die Prüfung und Raschheit einer Mängelrüge zu stellen. Es wäre sehr wohl möglich gewesen, die Beschaffenheit des Kartons mittels Stichproben zu prüfen. Die angeblichen Beschädigungen hätten sich bereits im Rohmaterial gut erkennen lassen müssen. Spätes- tens beim Druck wäre zu erwarten gewesen, dass das Produkt von der Be- klagten bzw. ihrer Konzernschwester testweise geprüft würde (WKA Rz. 38 - 39). Die Beklagte habe ihre Obliegenheit, das Produkt so bald als möglich zu prüfen, verletzt. Auch sei der Hinweis auf technische Probleme am Produkt keine genügende Mängelrüge, da sie gänzlich unsubstantiiert sei. Sodann gehe aus der Mitteilung vom 31. August 2023 nicht hervor, ob sie die erste oder zweite Lieferung betreffe (WKA Rz. 43, 45). Der Umstand, dass der angebliche Fehler erst beim Stanzen der Kartons und nicht bereits vorgängig beim Druck bemerkt worden sei, zeige, dass die Frist gemäss Art. 201 OR nicht gewahrt wurde (WKA 92). Auch sei bei Teillieferungen jede Lieferung gesondert zu prüfen. Die erste Teillieferung sei bereits am 2. Juni 2023 erfolgt. Diese sei nie beanstandet worden und es seien damit ohne Probleme die Druckaufträge für E._____ und F._____ erledigt worden (Replik Rz. 27, 34, 97, 109, 114). Mit Widerklageduplik rügt die Klägerin, die Beklagte habe ihre Prüfoblie- genheit verletzt, indem sie das Produkt bloss als verpackten Stapel begut- achtet bzw. die Verpackung geprüft habe und die Produkteprüfung vollkom- men unterlassen habe (WKD Rz. 21). Insbesondere sei es auch während des Drucks, der spätestens am 15. August 2023 erfolgte, zu keiner stich- probenweisen Prüfung einzelner Bögen gekommen (WKD Rz. 22). Zudem sei die Mängelrüge deutlich verspätet erfolgt, selbst wenn man davon aus- gehen würde, dass die Fehldruckstellen erst beim Schneiden und Stanzen aufgefallen seien (WKD Rz. 26). Es sei zudem nicht zutreffend, dass es branchenüblich sei, dass die Rüge nicht begründet und substantiiert zu er- folgen habe und keinen Mangel nennen müsse (WKD Rz. 81). 5.1.2. Die Beklagte wiederum führt aus, sie habe sofort, nachdem sie im Druck festgestellt habe, dass der Karton mangelhaft war, den Mangel gerügt, die Klägerin informiert und um Entsendung eines Technikers geben. Mit dem Drucken der Garantiekarten sei Ende August 2023 begonnen worden. Das Vorgehen der Beklagten sei absolut branchenüblich und korrekt gewesen. Auch habe die Klägerin selbst in der Klageschrift die E-Mail als Mängelrüge bezeichnet und sei bei diesem Zugeständnis zu behaften. Eine frühere Ab- gabe der Mängelrüge sei nicht möglich gewesen, da der Karton paletten- weise angeliefert worden sei, jede Palette ein Gewicht von ca. 525 Kilo- gramm gehabt sowie 900 Bogen Karton umfasst habe und der Karton pa- lettenweise in die Druckmaschine gegeben werde. Es könne nicht verlangt werden, dass die Paletten zur Prüfung auseinandergenommen würden. Die Beklagte habe aber die Paletten stichprobenweise untersucht und keine Fehler erkennen können. Der Mangel sei unverzüglich und damit - 17 - rechtzeitig gerügt worden (Antwort Rz. 60 - 63). Auch seien die Fehler erst dann zum Vorschein gekommen, als die Garantiekarten aufs Kreditkarten- format zugeschnitten worden seien; auf den grossen Bögen seien die Feh- ler nicht ersichtlich gewesen (Antwort Rz. 131). In ihrer Duplik ergänzte die Beklagte, dass der Verwaltungsrat der Beklag- ten persönlich am 31. August 2023 die entsprechende E-Mail an den Ver- waltungsratspräsidenten der Klägerin versandt und die technischen Prob- leme beim Druck gemeldet habe. Dieses Vorgehen und die Bitte um Ent- sendung eines Papiertechnikers zur Beurteilung des Problems seien bran- chenüblich (Duplik Rz. 39). Auch seien die Paletten wie üblich stichproben- weise untersucht worden, wobei keine Mängel – die Verpackung war intakt, die Deckbogen liessen keine Fehler erkennen – festgestellt worden seien (Duplik Rz. 42). Auch ergebe sich aus der E-Mail-Korrespondenz mit G._____, dass die Klägerin im Zeitraum nach Erhalt der Mängelrüge vom 31. August 2023 mit der Mängelbehebung befasst gewesen sei (Duplik Rz. 46). Ferner habe die Beklagte jederzeit während des Druckvorganges Stichproben gemacht, die vereinzelt auftretenden kleinen schwarzen und blauen Einschlüsse sowie weisse Flecken seien aber nicht ersichtlich ge- wesen (Duplik Rz. 103). Aus dem Zeitplan zur Produktion der M._____- Garantiekarten (Duplikbeilage 29) gehe hervor, dass zwischen dem 15. und 18. August 2023 die streitgegenständlichen Karten gedruckt, geschnitten und gestanzt worden seien. Umgehend danach sei bereits der Sortierauf- wand von Hand angefallen, weil dort erstmals die Mängel zu Tage getreten seien. Der Sortieraufwand sei vom 21. bis zum 25. August 2023 angefallen. Danach habe die Beklagte bereits wieder mit dem Nachdruck von Garan- tiekarten beginnen müssen (Duplik Rz. 153 f.). 5.1.3. 5.1.3.1. Die Prüfungs- und Rügeobliegenheit gemäss Art. 201 OR entsteht, sobald die Kaufsache in den Besitz des Käufers übertragen wird.38 Die Prüfung hat dabei zu erfolgen, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist (Art. 201 Abs. 1 OR). Die Mängelrüge ist die Erklärung des Käufers, welche dessen Vorstellung über die Mängel zum Ausdruck bringt. Wird diese Rüge versäumt, so gilt die verkaufte Sache grundsätzlich als genehmigt, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei der übungsgemässen Untersuchung nicht erkenn- bar waren.39 38 BGE 131 III 149 E. 7.1. 39 SCHMID/STÖCKLI/KRAUSKOPF, Schweizerisches Obligationenrecht Besonderer Teil, 3. Aufl. 2021, Rz. 355. - 18 - 5.1.3.2. Offene Mängel müssen sofort nach Abschluss der Prüfung, versteckte Mängel sofort nach Entdeckung des Mangels gerügt werden. Ob die Rüge rechtzeitig erfolgt ist, bestimmt sich nach einem subjektiven Massstab.40 Bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Rüge muss nach ständiger Pra- xis auf die konkreten Umstände des Einzelfalls, insbesondere auf die Natur des Kaufgegenstandes und die Art des Mangels, abgestellt werden. Das Bundesgericht betont diese Massgeblichkeit der Umstände; es hat immer- hin für gewöhnliche Verhältnisse eine siebentägige Rügefrist (sieben Ka- lendertage) für angemessen gehalten, wenn ein Zuwarten mit der Rüge zu keiner Verzögerung des Schadens führt.41 Die Mängelrügefrist setzt sich zusammen aus der geschäftsüblichen Frist für die Untersuchung einerseits und einer kurzen Frist für die Erklärung und Übermittlung der Anzeige an- dererseits.42 Als rechtsbegründende Tatsache hat der Käufer für die Recht- zeitigkeit der Mängelrüge die Beweislast zu tragen, sofern der Verkäufer die Rechtzeitigkeit bestreitet.43 In Bezug auf die Untersuchungsfrist (als Teil der Mängelrügefrist) sieht das Gesetz lediglich vor, dass die Beschaffenheit der Sache nach Empfang, "sobald es nach dem üblichen Geschäftsgang tunlich ist", zu prüfen ist. Massgebend sind somit die im betreffenden Geschäftszweig herrschenden Usanzen am massgeblichen Untersuchungsort. Für den Zeitpunkt der Vor- nahme der Prüfung sind ausserdem die Eigenschaften und der Umfang der Ware entscheidend.44 Zur übungsgemässen Untersuchung kann die Ver- arbeitung der Ware gehören, jedenfalls eines Teils. Bei umfangreichen Lie- ferungen genügen Stichproben.45 Bei Teillieferungen ist jede Lieferung ge- sondert zu prüfen.46 5.1.3.3. Die Mängelrüge muss hinreichend substantiiert sein. Die Beanstandung des Käufers muss dem Verkäufer zeigen, weshalb (inwiefern) der Käufer die gelieferte Ware nicht als vertragskonform anerkennt. Der allgemeine Hinweis, die Ware befriedige nicht, gilt nicht als (substantiierte) Mängelrüge im Sinne von Art. 201 OR. Die Rüge soll dem Verkäufer die Art, den Um- fang und die Gründe der Beanstandung zur Kenntnis bringen, damit er ent- scheiden kann, wie er sich im Hinblick auf die in Aussicht stehende Haftung verhalten will. Aufgrund der Mängelrüge muss der Verkäufer nach Treu und Glauben ohne Mühe erkennen können, welche Mängel gerügt sind.47 Die 40 KOLLER, Schweizerisches Obligationenrecht Besonderer Teil, Band I, Bern 2012, Rz. 172. 41 BGer 4A_399/2018 vom 8. Februar 2019 E. 3.2; SCHMID/STÖCKLI/KRAUSKOPF (Fn. 39), Rz. 361 f. 42 KELLER/SIEHR, Kaufrecht, 3. Aufl. 1995. S. 85. 43 BSK OR I-HONSELL, 7. Aufl. 2020, Art. 201 N. 14; SCHMID/STÖCKLI/KRAUSKOPF (Fn. 39), Rz. 361 f. 44 ZK OR-SCHÖNLE/HIGI, 3. Aufl. 2005, Art. 201 N. 21; KELLER/SIEHR (Fn. 42), S. 83 f. 45 BSK OR I-HONSELL (Fn. 43), Art. 201 N. 5 f.; KOLLER (Rz. 40), Rz. 166 f. 46 BSK OR I-HONSELL (Fn. 43), Art. 201 N. 6. 47 SCHMID/STÖCKLI/KRAUSKOPF (Fn. 39), Rz. 363; KELLER/SIEHR (Fn. 42), S. 84 f. - 19 - generelle Reklamation des Käufers, die Ware sei schlecht oder mangelhaft oder sie werde von der Käuferschaft beanstandet, ohne dass Gründe dafür angeführt werden, genügt nicht. Dabei hat der Käufer seinem Vertrags- partner alle festgestellten Mängel anzuzeigen, zumal nicht gerügte Mängel als genehmigt gelten.48 Der Käufer hat dabei die Mängel möglichst genau aufzuführen.49 Nicht erforderlich ist, dass er in der Rüge die Ursachen der angezeigten Mängel nennt.50 Hingegen muss die Rüge zum Ausdruck brin- gen, dass der Käufer Gewährleistung verlangen oder die Annahme der Sa- che verweigern will.51 Sein Wahlrecht (Wandelung, Minderung usw.) muss der Käufer noch nicht in der Anzeige ausüben.52 Besteht die von den Vertragsparteien vereinbarte Leistung aus mehreren Teilleistungen, so hat der Käufer gegebenenfalls für jede Teilleistung eine eigene Mängelrüge zu erheben und genau anzugeben, welche Teilleistung er als mangelhaft betrachtet. Er muss also mit anderen Worten angeben, welche Mängel welcher Teilleistung er anzeigt und rügt.53 5.1.4. 5.1.4.1. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beklagten der Kaufgegenstand in zwei Tranchen à ca. 15'000 kg am 2. und 13. Juni 2023 geliefert wurde. Die Be- klagte führt aus, sie habe die Lieferungen stichprobenweise geprüft, die Verpackung sei intakt gewesen und die obersten Bögen hätten gut ausge- sehen. Hierzu wird die Zeugenaussage von H._____, der die M._____-Bö- gen gedruckt habe, offeriert (Antwort Rz. 80 und 127). Da die Klägerin diese Ausführungen bestritten hatte, hätte die Beklagte ihre Ausführungen sub- stantiieren müssen, was sie nicht getan hat. Ihre Ausführungen in Duplik Rz. 42, wonach es ihr nicht zumutbar sei, jede Palette auseinanderzuneh- men und auf kleinste Fehler zu untersuchen, gehen an der Sache vorbei. Es hätte genügt, wenn sie hätte aufzeigen können, dass sie im Juni 2023 Stichproben entnommen und den (behaupteten) Fehler nicht erkannt hatte. Die Beklagte hat aber nicht ansatzweise substantiiert, wann wer welche Lieferung stichprobeweise geprüft hätte oder wie viele Stichproben sie ge- tätigt hätte. Wer aber die Entnahme einer Stichprobe unterlässt, kann nicht einwenden, dass er bei einer Stichprobe den Mangel vermutlich nicht ent- deckt hätte.54 Indes kann die Frage, ob die Lieferungen im Juni 2023 ord- nungsgemäss geprüft wurden, offengelassen werden, wie nachstehend ausgeführt wird. 48 BIEGER, Die Mängelrüge im Vertragsrecht, 2009, Rz. 147 ff. 49 BGE 107 II 172 E. 1a, vgl. auch 130 III 258 E. 4.3. 50 SCHMID/STÖCKLI/KRAUSKOPF (Fn. 39), Rz. 363. 51 BSK OR I-HONSELL (Fn. 43), Art. 201 N. 10; BGE 107 II 172 E. 1a; BGer 4C.273/2006 vom 6. Dezember 2006 E. 3.1; 4C.395/2001 vom 28. Mai 2002 E. 2.1.1 [=Pra 2003 Nr. 107]). 52 BSK OR I-HONSELL (Fn. 43), Art. 201 N. 10. 53 BIEGER (Fn. 48), Rz. 150. 54 BSK OR I-HONSELL (Fn. 43), Art. 201 N. 5. - 20 - Die Beklagte, die für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge beweisbelastet ist, macht geltend, die Mängel des Kartons – dieser weise dunkle schwarze und blaue Einschlüsse (Punkte) auf und enthalte weisse Flecken, die sich nicht bedrucken liessen (Antwort Rz. 4) – während des Drucks Ende Au- gust 2023 (Antwort Rz. 58) bzw. beim Zuschneiden auf Kreditkartenformat (Antwort Rz. 131) entdeckt zu haben. Diese Aussagen sind widersprüch- lich, denn die beiden beschriebenen Zeitpunkte sind nicht deckungsgleich, da der Zuschnitt aufs Kreditkartenformat erst nach erfolgtem Druck und da- her zeitlich verzögert stattfinden kann. Auch ist nicht einsichtig, weshalb die Mängel, die von dem von der Beklagten beauftragten I._____ als "sichtbare Mängel" beschrieben werden, die auch auf den unbedruckten Kartonbögen erkennbar waren (KAB 9), nicht spätestens bei Druckbeginn hätten erkannt werden können. In Anbetracht dessen, dass die Beklagte gemäss eigenen Angaben führend ist im Bereich Entwicklung, Herstellung, Personalisierung und Veredelung hochwertiger Kartenprodukte, darf erwartet werden, dass sie die Qualität des von ihr bestellten Kartons, welcher gemäss ihren An- gaben absoluten Top-Ansprüchen genügen müsse, spätestens in diesem Zeitpunkt, also bei Beginn des Druckvorganges, eingehend und parallel zur Begutachtung des Druckes selbst hätte prüfen lassen. Zumindest bestand ab diesem Zeitpunkt die Möglichkeit hierzu. Gemäss Angaben der Beklagten wurden die Garantiekarten zwischen dem 15. (Montag) und dem 18. August 2023 (Freitag) gedruckt, geschnitten und gestanzt (Antwort Rz. 153). Umgehend danach sei der Sortieraufwand von Hand angefallen, weil "dort" – gemeint ist wohl beim Druckvorgang – erst- mals Mängel zu Tage getreten seien (Duplik Rz. 154). Auch dies spricht dafür, dass der Mangel spätestens am 18. August 2023 erkannt war. 5.1.4.2. Die Klägerin hat in ihrer Klage unter dem Titel "7. Die Mängelrüge und die darauffolgende Kommunikation" geschildert, dass die Beklagte ihr gegen- über am 31. August 2023 überraschend per Telefon und E-Mail behauptet habe, dass sie "Probleme mit dem Produkt" hätte (Klage Rz. 26). Bereits vorgängig hatte die Klägerin indes ausgeführt, dass die "Mängelrüge" der Beklagten gänzlich unsubstantiiert, nicht vertragsgemäss und verspätet er- folgt sei (Klage Rz. 9). Aus dieser Abfolge der Ausführungen der Klägerin konnte zu keinem Zeitpunkt der Eindruck entstehen, durch die Titelbezeich- nung in der Klageschrift sei die E-Mail vom 31. August 2023 als zu- reichende Mängelrüge anerkannt worden. In der besagten E-Mail vom 31. August 2023 (KB 22) an den Verwaltungs- ratspräsidenten der Klägerin führte der Verwaltungsratspräsident der Be- klagten Folgendes aus: - 21 - " Hallo J._____ Im Anhang sende ich Dir die zwei Rechnungen für den Karton. Wir haben mit dem Karton technische Probleme. Kann ich mich hierzu an Dich wenden oder möchtest Du jemanden vom technischen Dienst vorbei senden. Besten Dank für ein rasches Feedback." In einem Telefonat vom gleichen Tag soll die Assistentin des Verwaltungs- ratspräsidenten der Beklagten gemäss Darstellung der Klägerin geäussert haben, dass die Beklagte "Probleme mit dem Produkt" hätte (Klage Rz. 26). Aus dieser Formulierung der Beanstandung ist weder ersichtlich, welcher Mangel der Klägerin zur Kenntnis gebracht werden sollte, noch dass die Beklagte hierfür Gewährleistung verlangen würde. "Technische Probleme" lässt einzig darauf schliessen, dass es bei der Verarbeitung – wohl beim Druck – Schwierigkeiten gab und die Beklagte hierfür eine mögliche Ursa- che beim gelieferten Druckmaterial sieht. Inwieweit eine Abweichung des Kartons von der vorausgesetzten oder vereinbarten Eigenschaft vorliegt, wird damit nicht ausgeführt. Zudem kann das "technische Problem" nicht den Karton selbst betreffen, sondern einzig Schwierigkeiten bei seiner Ver- arbeitung. Am 31. August 2023 wäre die Beklagte indes in der Lage gewe- sen, den spätestens am 18. August 2023 entdeckten bzw. bei ordentlicher Prüfung am 15. August 2023 entdeckbaren Mangel konkret zu bezeichnen. Dies wurde am 31. August 2023 indes unterlassen. Die an diesem Tag er- folgte Mitteilung der Beklagten stellt daher keine hinreichend substantiierte Mängelrüge i.S.v. Art. 201 Abs. 1 OR dar. Am 7. September 2023 kam es zu einer Besprechung der Parteien bezüg- lich der gemeldeten Probleme. Der Inhalt der Gespräche wurde nicht pro- tokolliert und von den Parteien teilweise unterschiedlich dargestellt. So soll die Beklagte nach Darstellung der Klägerin einzig die Lieferung des Auf- trags Nr. 202018 beanstandet haben (Klage Rz. 27), derweil die Beklagte festhält, dass die gesamte Juni-Lieferung des Kartons mangelhaft gewesen sei, was auch an der Besprechung so zur Sprache gekommen sei (Antwort Rz. 100). Inwiefern die Beklagte ihre Beanstandungen an diesem Tag sub- stantiiert hat, wird nicht näher ausgeführt; für die ordnungsgemässe und rechtzeitige Rüge trägt indes die Beklagte die Beweislast. Bei Annahme, dass im Laufe des Gesprächs der Klägerin die gerügten Mängel detailliert aufgezeigt wurden, würde damit eine an diesem Tag erfolgte substantiierte Mängelrüge vorliegen. Indes wäre diese deutlich verspätet, da sie erst 24 Tage nach Abschluss der zumutbaren Prüfung, eventualiter erst 20 Tage nach Entdeckung des Mangels erfolgte. In Anbetracht dieser Feststellung kann offen bleiben, welche der Teilleis- tungen die Beklagte gerügt habe. - 22 - 6. 6.1. Wird eine Mängelrüge versäumt, so gilt die verkaufte Sache grundsätzlich als genehmigt, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei der übungs- gemässen Untersuchung nicht erkennbar waren (Art. 201 Abs. 2 OR). Da- mit entfallen auch jegliche Gewährleistungsansprüche. Der Abschluss des Kaufvertrages zwischen den Parteien blieb unbestritten, ebenso wie die Lieferung der Teilmengen, welche in das Eigentum der Be- klagten übergangen sind. In Bezug auf die Klage der Klägerin ist die Be- klagte somit verpflichtet, der Klägerin den (ebenfalls unbestrittenen) Kauf- preis in Höhe von Fr. 52'928.40 zu bezahlen. Die Widerklage ist mangels jeglicher Gewährleistungsansprüche der Beklagten abzuweisen. 6.2. 6.2.1. Die Klägerin verlangt Verzugszinsen von 5 % auf Fr. 52'928.40 seit dem 17. August 2023. Der Beklagten sei am 15. August die erste Mahnung mit der Aufforderung gesandt worden, sie müsse den seit dem 12. August 2023 fälligen Rechnungsbetrag umgehend begleichen. Sie sei daher ab dem 17. August 2023 in Verzug. Die Beklagte hat sich hierzu nicht vernehmen lassen. 6.2.2. Der Schuldner hat Verzugszinsen von 5 % zu leisten, wenn er sich mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug befindet (Art. 104 Abs. 1 OR). Schuld- nerverzug setzt die Fälligkeit der Forderung voraus (Art. 102 Abs. 1 OR). Fällig ist eine Forderung dann, wenn deren Gläubiger die Leistung fordern und einklagen darf.55 Der Schuldner einer fälligen Forderung gerät entwe- der durch Mahnung (Art. 102 Abs. 1 OR) oder, sofern die Parteien einen bestimmten Verfalltag verabredet haben, schon mit dessen Ablauf (Art. 102 Abs. 2 OR), in Verzug. Praxisgemäss gerät der Schuldner auch mit Ablauf einer in einer Rechnung gesetzten Zahlungsfrist, wie „zahlbar 30 Tage netto“, ohne weitere Mahnung in Verzug.56 Die Frist beginnt ab Zustellung zu laufen.57 Stellt der Gläubiger dem Schuldner eine weitere Mahnung mit einer erneuten Zahlungsfrist zu, so hebt dies den bereits eingetretenen Ver- zug nicht auf.58 55 GAUCH/SCHLUEP/SCHMID (Fn. 33), N. 45; GAUCH/SCHLUEP/EMMENEGGER, Schweizerisches Obligatio- nenrecht Allgemeiner Teil, Band 2, 11. Aufl. 2020, N. 2153 ff. 56 AGVE 2003, S. 38; BSK OR I-WIDMER LÜCHINGER/WIEGAND, 7. Aufl. 2020, Art. 102 N. 9b; BK OR- WEBER/EMMENEGGER, 2. Aufl. 2020, Art. 102 N. 68 i.f.; KOLLER, Schweizerisches Obligationenrecht: Allgemeiner Teil, Band I, 5. Aufl. 2023, N. 55.32; VETTER/BUFF, Verzugszinsen bei «zahlbar innert 30 Tagen», SJZ 2019, S. 150 f. je m.w.N. 57 BSK OR I-WIDMER LÜCHINGER/WIEGAND (Fn. 56), Art. 102 N. 9b. 58 BSK OR I-WIDMER LÜCHINGER/WIEGAND (Fn. 56), Art. 102 N. 9b. - 23 - 6.2.3. Die Klägerin hat der Beklagten am 13. Juni 2023 eine Rechnung über Fr. 52'928.40 (inkl. MwSt.) für die zweite Teillieferung des Kartons XY zu- kommen lassen, was von der Beklagten nicht bestritten wurde. Die Rech- nung war innert 60 Tagen zu bezahlen, somit gemäss Art. 77 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Art. 78 OR bis zum 14. August 2023 (KB 16). Da kein Zahlungsein- gang erfolgte, sei mit (nicht bestrittener) Mahnung vom 15. August 2023 erneut um Begleichung der offenen Rechnung ersucht worden. Diese Mah- nung dürfte der Beklagten am 17. August 2023 zugegangen sein. Die Be- klagte war zu diesem Zeitpunkt bereits in Verzug, weshalb Verzugszinsen entsprechend dem Antrag der Klägerin ab dem 17. August 2023 zuzuspre- chen sind. 7. Mit Rechtsbegehren Ziff. 2 verlangt die Klägerin die Aufhebung des Rechts- vorschlags und damit die Erteilung der Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes R._____, S._____ (Zahlungsbefehl vom 16. November 2023). Dieses kann – nach Treu und Glauben ausgelegt (vgl. Art. 52 ZPO) – nur so verstanden werden, dass die Klägerin die Be- seitigung des Rechtsvorschlags der Beklagten im Sinne von Art. 79 SchKG in der erwähnten Betreibung verlangt. Gemäss Art. 79 Abs. 1 SchKG kann ein Gläubiger, gegen dessen Betrei- bung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, die Fortsetzung der Betreibung aufgrund eines rechtskräftigen Entscheids erwirken, der den Rechtsvor- schlag ausdrücklich beseitigt. Voraussetzung ist immerhin, dass die einge- klagte Forderung mit der in Betreibung gesetzten Forderung identisch ist.59 Demnach ist der fragliche Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes R._____, S._____ (Zahlungsbefehl vom 16. November 2023) im Umfang von Fr. 52'928.40 zzgl. Zins zu 5 % seit 17. August 2023 zu beseitigen. 8. Die Prozesskosten bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteient- schädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Prozesskosten werden der unterlie- genden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Vorliegend obsiegt die Klägerin sowohl im Klage- wie auch im Widerklage- verfahren, weshalb die Prozesskosten vollumfänglich der Beklagten aufzu- erlegen sind. Die auf den 1. Januar 2025 in Kraft getretenen revidierten Bestimmungen zur Verteilung und Liquidation der Prozesskosten 59 BSK SchKG I-STAEHELIN, 3. Aufl. 2021, Art. 79 N. 10a. - 24 - (vorliegend insbesondere Art. 111 ZPO) sind auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar (Art. 407f ZPO e contrario). 8.1. Zu den Gerichtskosten gehört zunächst die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO). Diese bestimmt sich nach dem Dekret über die Verfah- renskosten (VKD; vgl. § 29 Abs. 1 GebührD). Der Grundansatz der Gebühr richtet sich im ordentlichen Verfahren in vermögensrechtlichen Angelegen- heiten nach dem Streitwert (§ 7 Abs. 1 VKD). Dieser richtet nach den Rechtsbegehren exkl. der Zinsen oder allfälliger Eventualbegehren (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Sofern sich Klage und Widerklage nicht gegenseitig aus- schliessen, werden die Streitwerte zur Bestimmung der Prozesskosten zu- sammengerechnet (Art. 94 Abs. 2 ZPO). Sodann werden mehrere Ansprü- che bei der objektiven Klagenhäufung für die Streitwertberechnung zusam- mengerechnet, sofern sie sich nicht gegenseitig ausschliessen (Art. 93 Abs. 1 ZPO). Vorliegend beträgt der Streitwert Fr. 152’502.85 (Streitwert des Klagever- fahrens von Fr. 52'928.40 + Streitwert des Widerklageverfahrens von Fr. 99'574.45). Daraus folgt gemäss § 7 Abs. 1 Zeile 5 VKD ein Grundan- satz für die Entscheidgebühr in der Höhe von Fr. 9’607.55. Die Gerichts- kosten werden der Beklagten auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvor- schuss der Parteien (Fr. 4'475.00 der Klägerin und Fr. 4'300.25 der Beklag- ten) verrechnet (Art. 111 Abs. 1 aZPO). Die Beklagte hat der Klägerin ent- sprechend Fr. 4'475.00 zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 aZPO). Der Differenz- betrag von Fr. 832.30 ist von der Beklagten nachzufordern (Art. 111 Abs. 1 aZPO). 8.2. Die Parteientschädigung bemisst sich nach § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 6 AnwT. Die Grundentschädigung beträgt folglich Fr. 16’290.18. Durch die Grun- dentschädigung sind abgegolten: Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Ab- klärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung (§ 6 Abs. 1 AnwT). Für die zusätzlichen Rechtsschriften der Klägerin (Widerklageantwort, Replik und Widerklageduplik) wird in Berücksichtigung ihres Umfangs, je- doch teilweise repetitiver Vorbringen, ein Zuschlag von je 20 % und für die Stellungnahme vom 15. Mai 2025 ein solcher von 5 % gewährt (§ 6 Abs. 3 AnwT). Nach der Hinzurechnung von Auslagen von üblicherweise 3 % (§ 13 Abs. 1 Satz 2 AnwT) resultiert eine Parteientschädigung der Klägerin von Fr. 27'685.00. - 25 - Das Handelsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 52'928.40 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 17. August 2023 zu bezahlen. 2. Die Widerklage der Beklagten wird abgewiesen. 3. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes R._____ (Zahlungsbefehl vom 16. November 2023) wird beseitigt. 4. Die Gerichtskosten von Fr. 9’607.55 werden der Beklagten auferlegt und mit den von den Parteien geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Die Beklagte hat der Klägerin den Betrag von Fr. 4'475.00 direkt zu ersetzen. Sodann ist von der Beklagten Fr. 832.30 nachzufordern. 5. Die Beklagte hat der Klägerin eine Parteientschädigung in richterlich fest- gesetzter Höhe von Fr. 27'685.00 zu bezahlen. Zustellung an: − die Klägerin (Vertreterin; zweifach mit Protokoll der Hauptverhandlung vom 3. November 2023) − die Beklagte (Vertreter; zweifach mit Einzahlungsschein, Protokoll der Hauptverhandlung vom 3. November 2023 und Kopie der Kostennote der Klägerin vom 3. November 2025) Mitteilung an: − die Obergerichtskasse 1. Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröff- nung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweize- rischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit - 26 - Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 3. November 2025 Handelsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: Egloff Näf