abgegolten (§ 6 Abs. 1 AnwT). Für den doppelten Schriftenwechsel erfolgt ein Zuschlag von praxisgemäss 20 % und für die Eingabe vom 14. März 2025 sowie für den schriftlichen Schlussvortrag vom 15. Mai 2025 ein Zuschlag von je 10 %. Mit der Kleinkostenpauschale von praxisgemäss 3 % (vgl. § 13 Abs. 1 AnwT) resultiert damit eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 96'600.00.