In vermögensrechtlichen Streitsachen beträgt die Grundentschädigung bei einem Streitwert von Fr. 1'998'129.91 gemäss § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 10 AnwT Fr. 67'004.47. Dadurch sind die Instruktion, das Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, die Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung 58 BSK SchKG I-STAEHELIN, 3. Aufl. 2021, Art. 79 N. 10a. 59 Vgl. SK ZPO-JENNY, 4. Aufl. 2025, Art. 106 N. 10. - 32 -