6.1. Gerichtskosten Die Gerichtskosten bestehen vorliegend allein aus der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO). Der Grundansatz für die Entscheidgebühr beträgt bei einem Streitwert von Fr. 1'998'129.91 gemäss § 7 Abs. 1 Zeile 10 VKD i.V.m. § 29 GebührD Fr. 31'660.65. Die Gerichtskosten werden der Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 31'660.65 verrechnet (Art. 111 Abs. 1 aZPO).