Das Schreiben der Klägerin vom 9. Januar 2024 (KB 28) stellt eine Mahnung dar, sodass die Beklagte am 20. Januar 2024 in Verzug geriet und Verzugszinsen in der Höhe von 5 % p.a. zu bezahlen hat. 5. Beseitigung des Rechtsvorschlags Die Klägerin beantragt in ihrem Rechtsbegehren Ziff. 2 die Aufhebung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. 999 (Zahlungsbefehl vom 24. Januar 2024; KB 30) im Umfang von Fr. 1'998'129.91 zzgl. Zins zu 5 % p.a. seit dem 20. Januar 2024.