KB 4) nicht für Schäden, die auf Entwendung und Diebstahl zurückzuführen sind. Das abhanden gekommene Geld ist daher nicht zum Saldo gemäss der klägerischen Exceltabelle 2023 (Fr. 1'971'287.25) hinzuzurechnen. 3.3.7. Verrechnung Die Klägerin anerkennt eine Gegenforderung der Beklagten in der Höhe von Fr. 2'257.34, die sie mit ihrer eigenen Forderung verrechnet habe (Klage Rz. 26; KB 28). Die Beklagte schliesst sich der Verrechnung an, soweit eine Forderung der Klägerin bestehe (Antwort Rz. 26). Die Gegenforderung der Beklagten sowie deren Verrechnung mit der klägerischen Forderung ist unumstritten, sodass sich diese um Fr. 2'257.34 verringert.