Die Klägerin legt keinen Beweis dafür vor, dass sie der Beklagten das abhanden gekommene Geld tatsächlich übergeben hatte. Es ist durchaus denkbar, dass das Geld noch vor der Übergabe an die Beklagte abhanden gekommen ist, sodass diese hierfür nicht verantwortlich ist. Das Handelsgericht ist jedenfalls nicht davon überzeugt, dass das Geld im Verantwortungsbereich der Beklagten abhanden kam, wofür auch keine Indizien vorliegen. Im Übrigen haftet die Beklagte nach Ziff. 11 der Vertragsbedingungen (Anhang A des Rahmenvertrags für Werttransporte; KB 4) nicht für Schäden, die auf Entwendung und Diebstahl zurückzuführen sind.