Die Beklagte bestreitet ihre Verantwortung für die Fehlbeträge. Die Geldbeutel seien mit einem kleinen Schnitt an der Seite soweit geöffnet worden, dass unbemerkt Geld daraus habe entwendet werden können. Wer das Geld entwendet habe, habe bisher nicht eruiert werden können. Es kämen diverse Personen sowohl seitens der Klägerin als auch seitens der Beklagten in Frage, die Kontakt mit den Geldbeuteln gehabt hätten. Eine Täterschaft aus den Reihen der Beklagten sei nicht erwiesen (Antwort Rz. 19; KB 8). Unklar sei damit, ob der kleine Schnitt an der Seite der Geldbeutel vor deren Übergabe an die Beklagte erfolgt sei oder erst danach.