3.3.6. Abhandengekommene Beträge Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe ihr im Mai 2022 bzw. im Juni 2023 gemeldet, es würde in den abgeholten Geldbeuteln im Vergleich zu den Abrechnungen Fr. 6'600.00 bzw. Fr. 29'100.00 fehlen. Die Klägerin habe Strafanzeige erhoben, wobei die Täterschaft bisher nicht habe ermittelt werden können (Klage Rz. 14; KB 8). Die Geldbeutel seien der Beklagten verschlossen übergeben worden. Für die Handlungen ihrer Mitarbeiter und Hilfspersonen hafte die Beklagte (Replik Rz. 24). Der Saldo per 5. Dezember 2023 (Fr. 1'971'287.25) würde sich somit um Fr. 29'100.00 (= Fr. 2'000'387.25) erhöhen (Klage Rz. 23; Replik Rz. 8, 67, 72 und 77).