Tatsächlich ergibt sich aus KB 33, erster Ordner, erster Reiter, dass die Klägerin eine Ablieferung von Reka Checks im Wert von Fr. 1'890.00 im Monat Dezember 2022 berücksichtigte. Es ist offensichtlich, dass damit die Ablieferung der Reka Checks vom 13. Januar 2023 bereits im Voraus zu Gunsten der Beklagten verbucht wurde, sodass eine Korrektur zwar den Saldo per Ende 2022 verändern würde, die Gegenbuchung im Jahr 2023 dies aber wieder neutralisieren würde. Eine Korrektur kann daher unterbleiben.