Die Beklagte wendet ein, am 20. und 27. Januar 2023 seien zwei Abholungen um Fr. 2'000.00 bzw. Fr. 200.00 zu reduzieren (Duplik Rz. 71; DB 20). Die Klägerin hat diesbezüglich indessen bereits in ihrer Replik ausgeführt, die beklagtischen Zahlen seien falsch (Replik Rz. 66). Tatsächlich lässt sich KB 34, erster Ordner, erster Reiter, Monat Januar entnehmen, dass am 20. Januar 2023 von der Beklagten zusätzliche Fr. 2'000.00 von R._____ und am 27. Januar 2023 zusätzliche Fr. 200.00 von V._____ abgeholt wurden, was die Beklagte in ihrer E-Mail vom 1. Februar 2023 bestätigte. Entgegen den Ausführungen der Beklagten besteht hinsichtlich der Abholungen im Januar 2023 somit keine Differenz.