Schliesslich behauptet die Beklagte, selbst die Zahlen der Klägerin würden eine Differenz von Fr. 10.00 aufweisen (Duplik Rz. 69), was indessen nicht nachvollzogen und von der Beklagten auch rechnerisch nicht schlüssig dargestellt wird. Die von ihr in DB 3 verwendeten Auszüge aus einer Excelliste werden nicht aufgeschlüsselt und sind demnach nicht nachvollziehbar. Bei korrekter Berechnung gemäss der klägerischen Excelliste "Saldoübersicht B._____ - C._____" (vgl. KB 33, erster Ordner, erster Reiter) ergibt sich jedoch keine Differenz. - 27 -