Die Beklagte macht geltend, die Klägerin hätte im Juli 2022 eine Geldlieferung an die Verkaufsstelle X._____ in der Höhe von Fr. 20'000.00 nicht berücksichtigt (Duplik Rz. 68; DB 19). Die beklagtische Behauptung wird durch die klägerischen Belege widerlegt, wonach im Juli von der Abholung in der Höhe von Fr. 111'945.00 der Betrag von Fr. 20'000.00 abgezogen wurde und demnach als Abholung nur Fr. 91'945.00 berücksichtigt wurden (KB 33, erster Ordner, vierter Reiter, Monat Juli, X._____ sowie KB 33, erster Ordner, erster Reiter, Monat Juli, Übersicht und KB 33, erster Ordner, erster Reiter, Liste "Ausstehender Betrag per 05.12.2023, S. 2).