Tatsächlich lässt sich KB 33, erster Ordner, erster Reiter, Monat Februar sowie RB 12 entnehmen, dass am 4. Februar 2022 von der Beklagten zusätzlich Fr. 22'300.00 von T._____ und Fr. 3'355.50 von U._____ abgeholt wurden, was die Beklagte in ihrer E-Mail vom 9. März 2022 bestätigte. Entgegen den Ausführungen der Beklagten besteht hinsichtlich der Abholungen im Februar 2022 somit keine Differenz.