Die Beklagte wendet ein, am 4. Februar 2022 seien zwei Abholungen um Fr. 22'300.00 bzw. Fr. 3'355.50 zu reduzieren (Duplik Rz. 67; DB 19). Die Klägerin hat diesbezüglich indessen bereits in ihrer Replik ausgeführt, die beklagtischen Zahlen seien falsch und die Differenzen seien von den Parteien bereits per E-Mail bereinigt worden (Replik Rz. 63). Tatsächlich lässt sich KB 33, erster Ordner, erster Reiter, Monat Februar sowie RB 12 entnehmen, dass am 4. Februar 2022 von der Beklagten zusätzlich Fr. 22'300.00 von T._____ und Fr. 3'355.50 von U._____ abgeholt wurden, was die Beklagte in ihrer E-Mail vom 9. März 2022 bestätigte.