Auch dies hat die Beklagte in ihrer E-Mail vom 18. August 2021 für korrekt beurteilt. Entgegen den Ausführungen der Beklagten besteht hinsichtlich der Abholungen im Juli 2021 somit keine Differenz. Weitere Differenzen macht die Beklagte für das Jahr 2021 nicht geltend, sodass sich die klägerische Forderung um weitere Fr. 20'000.00 reduziert. - 26 - 3.3.4. Abrechnung ab 1. Januar 2022 Anders als bei den Abrechnungen für die Jahre 2014–2021 liegen für die Abrechnungen der Jahre 2022 und 2023 keine Schuldanerkennungen seitens der Beklagten vor. Demnach hat die Klägerin ihren Anspruch zu behaupten und zu beweisen.