__ abgeholt wurden, was die Beklagte in ihrer E-Mail vom 18. August 2021 bestätigte (vgl. auch E-Mail der Klägerin vom 11. August 2021 sowie Übergabequittung). Weiter ist im Beleg der Beklagten hinsichtlich der Abholung vom 16. Juli 2021 insofern ein Fehler enthalten, als die Abholung von Fr. 2'355.60 vom S-POS Y._____ der A._____ anstelle der Klägerin zugerechnet wurde. Die restliche Differenz in der Höhe von Fr. 835.00 ist auf einen Fehler bei der Abholung vom 9. Juli 2021 zurückzuführen, wonach in Z._____ nicht Fr. 18'000.00, sondern Fr. 18'835.00 abgeholt wurden. Auch dies hat die Beklagte in ihrer E-Mail vom 18. August 2021 für korrekt beurteilt.