Die Beklagte macht weiter geltend, sie habe im Juli 2021 total Fr. 15'190.60 weniger abgeholt als von der Klägerin verbucht (Duplik Rz. 64). Die Klägerin hat diesbezüglich indessen bereits in ihrer Replik ausgeführt, die beklagtischen Zahlen seien falsch und die Differenzen seien von den Parteien bereits per E-Mail bereinigt worden (Replik Rz. 60). Tatsächlich lässt sich RB 9, erster Ordner, erster Reiter, Monat Juli sowie RB 19 entnehmen, dass am 16. Juli 2021 von der Beklagten zusätzlich Fr. 12'000.00 von X._____ abgeholt wurden, was die Beklagte in ihrer E-Mail vom 18. August 2021 bestätigte (vgl. auch E-Mail der Klägerin vom 11. August 2021 sowie Übergabequittung).