Demnach ist davon auszugehen, dass die F._____ der Klägerin tatsächlich Fr. 20'000.00 zu wenig gutschrieb, was aber in der Sphäre der Klägerin und nicht jener der Beklagten liegt, zumal die F._____ die Entgegennahme der Fr. 193'000.00 durch Unterschrift und Stempel quittierte (DB 18). Die Forderung der Klägerin ist daher um Fr. 20'000.00 zu reduzieren.