Dem Kontoauszug der F._____ (RB 9, erster Ordner, zweiter Reiter) lässt sich ferner entnehmen, dass diese bei den Notenlieferungen im Vermerk jeweils angab, ob ein Manko (bspw. Notenlieferung vom 29. März 2021; vgl. auch die Notenlieferung vom 12. Februar 2019 [vorne E. 3.3.3.6]) oder ein Überschuss (bspw. Notenlieferung vom 1. März 2021, Notenlieferung vom 27. August 2021, Notenlieferung vom 6. Oktober 2021, zwei Notenlieferungen vom 30. Dezember 2021) bestand. Demnach ist davon auszugehen, dass die F._____ der Klägerin tatsächlich Fr. 20'000.00 zu wenig gutschrieb, was aber in der Sphäre der Klägerin und nicht jener der Beklagten liegt, zumal die F.___