Die Beklagte behauptet, sie habe der F._____ am 8. März 2021 Fr. 193'000.00 und am 26. März 2021 Fr. 209'000.00 sowie der G._____ am 10. März 2021 Fr. 51'750.00 abgeliefert. Die Klägerin habe aber bloss Ablieferungen im Wert von Fr. 424'750.00, also Fr. 29'000.00 zu wenig, ausgewiesen (Duplik Rz. 63). Die Klägerin hat diesbezüglich bereits in ihrer Replik ausgeführt, die beklagtischen Zahlen seien falsch (Replik Rz. 60). - 25 -