pondiert, von der Abholung in der Höhe von Fr. 85'000.00 abgezogen wurden (RB 8, erster Ordner, vierter Reiter, Monat April, X._____). Soweit die Beklagte weiter bemängelt, dass eine Geldablieferung in der Höhe von Fr. 300'000.00 bloss im falschen Monat desselben Jahres berücksichtigt worden sei (vgl. Duplik Rz. 60: Juni + Fr. 300'000.00, Juli: - Fr. 300'000.00), so ändert diese Abweichung am Jahresendtresorbestand nichts, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Im Übrigen ergibt sich aus DB 16, dass selbst die F._____ den Erhalt dieses Betrags erst am 1. Juli 2020 und nicht bereits am 1. Juni 2020 quittierte.