46 f.) erstmals, was indessen zulässig ist, zumal die Beklagte ihre Beanstandung erstmals in ihrer Duplik erhoben hatte, und der Klägerin aufgrund der sehr umfangreichen Einzelbuchungen nicht zugemutet werden konnte, hinsichtlich jeder Einzelbuchung eine entsprechende Beanstandung vorwegzunehmen (vgl. zudem die Ausführungen der Klägerin hierzu in Replik Rz. 57). Die beklagtische Behauptung wird durch die klägerischen Belege widerlegt, wonach im Januar Fr. 20'000.00 von der Abholung in der Höhe von Fr. 62'000.00 abgezogen wurden (RB 8, erster Ordner, vierter Reiter, Monat Januar, X._____) und im April total Fr. 33'250.00, was mit Fr. 20'000.00 und Fr. 13'250.00 korres-