3.3.3.7. Jahresendtresorbestand 2020 Die Beklagte macht geltend, die Klägerin habe Bargeldablieferungen nach X._____ vom 10. Januar 2020 in der Höhe von Fr. 20'000.00, vom 8. April 2020 in der Höhe von Fr. 20'000.00 und vom 14. April 2020 in der Höhe von Fr. 13'250.00 nicht von den Abholungen abgezogen und damit nicht verbucht (Duplik Rz. 58 f.; DB 15). Die Klägerin bestreitet dies in ihrer Noveneingabe vom 14. März 2025 (Rz.