Weiter behauptet die Beklagte, die Klägerin habe im April 2019 eine um Fr. 600.00 zu hohe Abholung verbucht (Duplik Rz. 56). Was sie damit meint, ist unklar. Ein Vergleich von DB 14 mit RB 7, erster Ordner, erster Reiter (Monat April) zeigt, dass die Klägerin genau jene Beträge verbuchte, die sich auch den beklagtischen Belegen entnehmen lassen (Fr. 59'450.00, Fr. 86'080.00, Fr. 58'115.00, Fr. 93'342.50, Fr. 73'315.00, Fr. 99'862.50, Fr. 55'120.00). Zudem vergass die Beklagte den Beleg vom 12. April 2019 über Fr. 63'650.00 einzureichen.