3.3.3.5. Jahresendtresorbestand 2018 Die Beklagte macht keine Abweichungen für das Jahr 2018 geltend. Soweit die Beklagte behauptet, selbst die Zahlen der Klägerin würden eine Differenz von Fr. 3'040.00 ausweisen (Duplik Rz. 53), so kann dies nicht nachvollzogen werden und wird dies von der Beklagten auch rechnerisch nicht schlüssig dargestellt. Die von ihr in DB 3 verwendeten Auszüge aus - 23 -