3.3.3.4. Jahresendtresorbestand 2017 Für das Jahr 2017 bemängelt die Beklagte bloss, dass gewisse Geldablieferung im falschen Monat desselben Jahres berücksichtigt worden seien (vgl. Duplik Rz. 51: April + Fr. 31'200.00, Mai: - Fr. 31'200.00; Duplik Rz. 52: November - Fr. 25'000.00, Dezember + Fr. 25'000.00). Solche Abweichungen ändern am Jahresendtresorbestand indessen nichts, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.