Soweit die Beklagte bemängelt, für eine Abholung im März 2016 in der Höhe von Fr. 14'000.00 bestehe kein Beleg (Duplik Rz. 47), so wurde diese Differenz gemäss den eigenen Ausführungen der Beklagten im April 2016 bereinigt und es ergibt sich keinen Einfluss auf den Jahresendtresorbestand 2016. Weitere Ausführungen erübrigen sich auch zur geltend gemachten Differenz von Fr. 0.50, zumal die Beklagte selber geltend macht, die Ursache hierfür habe nicht ausfindig gemacht werden können. - 22 -