(Fr. 20.00) und vom 29. Januar 2015 (Fr. 140.00) verurkundet, deren Erhalt die Klägerin mit Stempel und Unterschrift quittierte. Den eigenen Abrechnungen der Klägerin lässt sich für den Monat Januar demgegenüber nur die Ablieferung von Reka Checks in der Höhe von Fr. 140.00 entnehmen (RB 3, erster Ordner, fünfter Reiter). Soweit die Beklagte weiter bemängelt, für eine Abholung im April 2015 in der Höhe von Fr. 22'000.00 bestehe kein Beleg, weshalb diese bestritten werde (Duplik Rz. 42 ff.), so wurde diese Differenz in den Monaten Mai und Juni 2015 bereinigt und es ergibt sich keinen Einfluss auf den Jahresendtresorbestand 2015.