3.3.3.2. Jahresendtresorbestand 2015 Die Beklagte macht geltend, die Klägerin habe im Januar die Ablieferung von Reka Checks in der Höhe von Fr. 20.00 nicht berücksichtigt (Duplik Rz. 41; DB 9). Die Klägerin bestreitet dies nicht, sondern verweist bloss auf ihre Ausführungen zum Jahr 2014 (Noveneingabe vom 14. März 2025 Rz. 33). Es kann daher vom Tatsachenvortrag der Beklagten ausgegangen werden, der zudem mittels der eingereichten Urkunden nachgewiesen ist. In DB 9 sind zwei Ablieferungen von Reka Checks vom 9. Januar 2015 - 21 -