Tatsächlich lässt sich DB 8 entnehmen, dass wohl eine Münzlieferung nach X._____ im Umfang von Fr. 1'100.00 bei der Beklagten verbucht wurde. Es ist indessen fraglich, ob diese Münzlieferung tatsächlich stattgefunden hat, zumal der entsprechenden klägerischen Prisma-Abrechnung keine entsprechende Entgegennahme von Bargeld entnehmen lässt (RB 2, erster Ordner, vierter Reiter). Eine Quittung von der Klägerin kann die Beklagte nicht vorweisen, sodass die bestrittene Münzlieferung – mangels weiterer Nachweise – nicht als erwiesen erachtet werden kann.