Die Beklagte macht geltend, die Klägerin habe im Mai 2014 eine Bargeldlieferung der Beklagten im Umfang von Fr. 1'100.00 (Münzen X._____) nicht berücksichtigt (Duplik Rz. 33; DB 8). Die Klägerin bestreitet dies in ihrer Noveneingabe vom 14. März 2025 (Rz. 24) erstmals, was indessen zulässig ist, zumal die Beklagte ihre Beanstandung erstmals in ihrer Duplik erhoben hatte, und der Klägerin aufgrund der sehr umfangreichen Einzelbuchungen nicht zugemutet werden konnte, hinsichtlich jeder Einzelbuchung eine entsprechende Beanstandung vorwegzunehmen. Tatsächlich lässt sich DB 8 entnehmen, dass wohl eine Münzlieferung nach X._____ im Umfang von Fr. 1'100.00 bei der Beklagten verbucht wurde.