im Februar 2014 Fr. 360.00 mehr abgeholt worden als von der Klägerin berücksichtigt (Duplik Rz. 30), ist nicht ersichtlich und ergibt sich aus keiner Beilage, insbesondere nicht aus KB 6. Eine zusätzliche Abholung der Beklagten würde zudem bloss die Forderung der Klägerin erhöhen und nicht reduzieren.