Die Fr. 20.00 für den Monat Dezember 2014 wurden korrigiert (vgl. KB 7). Es erscheint für das Handelsgericht unter Berücksichtigung dieser Übereinstimmung und dem Vergleich der Abrechnungspraxis der späteren Jahre als ausgeschlossen, dass die Klägerin im Jahr 2014 zusätzlich zu den im Monat Dezember verbuchten Reka Checks-Abliefe- rungen in der Höhe von Fr. 1'050.00 weitere Fr. 1'050.00 hätte berücksichtigen müssen. Die Beanstandung der Beklagten ist daher zurückzuweisen. Was die Beklagte damit meint, es seien am 28. Januar 2014 keine Reka Checks in der Höhe von Fr. 100.00 und am 11. Februar 2014 keine Reka Checks in der Höhe von Fr. 40.00 abgeholt worden (Duplik Rz.