Tatsächlich lässt sich den Replikbeilagen 2 ff., jeweils erster Ordner, erster Reiter, entnehmen, dass die Klägerin die Ablieferung von Reka Checks in ihrer Excelliste "Saldoübersicht B._____ - C._____" erst ab dem Jahr 2016 tages- bzw. zumindest monatsgenau erfasste und in den Jahren 2014 und 2015 demgegenüber eine Globalerfassung im Monat Dezember verbuchte. Dem entspricht auch, dass die von der Beklagten geltend gemachten Reka Checks-Ablieferungen, die von der Klägerin im Jahr 2014 nicht berücksichtigt worden sein sollen, genau demjenigen Wert entsprechen (Fr. 1'050.00), welchen die Klägerin für das Jahr 2014 im Monat Dezember verbuchte (RB 2, erster Ordner, erster Reiter).