Folgerichtig hätten die monatlichen Korrekturen eine Gegenkorrektur im jeweiligen Monat Dezember zur Folge, was die Beklagte unterlassen habe (Rz. 20; KB 7 und 21). Diese neuen Ausführungen der Klägerin sind zuzulassen, zumal die Beklagte ihre Beanstandungen erstmals in ihrer Duplik erhoben hatte und der Klägerin aufgrund der sehr umfangreichen Einzelbuchungen nicht zugemutet werden konnte, hinsichtlich jeder Einzelbuchung eine entsprechende Beanstandung vorwegzunehmen. - 19 -