Die Klägerin hält diesen Behauptungen in ihrer Noveneingabe vom 14. März 2025 entgegen, sie habe die Ablieferung der Reka-Werte in den beiden Jahren 2014 und 2015 nicht tagesgenau erfasst, sondern den Wert für das ganze Jahr jeweils im Monat Dezember berücksichtigt. Dies ergebe sich schon daraus, dass die Beklagte die Korrektur von Ablieferungen von Reka Checks in den Monaten Januar–November 2014 im Umfang von Fr. 1'050.00 geltend mache und die Klägerin genau besagte Fr. 1'050.00 im Dezember 2014 berücksichtigt habe (Rz. 19; KB 7 und 21). Folgerichtig hätten die monatlichen Korrekturen eine Gegenkorrektur im jeweiligen Monat Dezember zur Folge, was die Beklagte unterlassen habe (Rz.