Bei den von der Beklagten bis und mit im Jahr 2021 unterschriftlich anerkannten Jahresendtresorbestände handelt es sich indessen um Schuldbekenntnisse i.S.v. Art. 17 OR. Damit geht noch kein Verzicht der Beklagten auf Einreden und Einwendungen aus dem Schuldverhältnis einher. Ein solcher Verzicht ist nicht leichthin anzunehmen. Jedoch liegt es an der Beklagten die Fehlerhaftigkeit der von ihr anerkannten Jahresendtresorbestände nachzuweisen.