Inhalt einer Kontokorrentvereinbarung ist, gegenseitige Forderungen in einer nach Haben und Soll geführten Rechnung so zu behandeln, dass nur der jeweilige Verrechnungsüberrest geschuldet ist.51 Voraussetzung eines Kontokorrents ist somit das Vorliegen gegenseitiger Forderungen. Ist die eine Partei immer nur Gläubiger und die andere immer nur Schuldner, so liegt kein Kontokorrentverhältnis vor.52