Auch die Einsetzung der einzelnen Posten in einem Kontokorrent hat keine Novation zur Folge (Art. 117 Abs. 1 OR). Eine Novation ist jedoch dann anzunehmen, wenn der Saldo gezogen und anerkannt wird (Art. 117 Abs. 2 OR). Inhalt einer Kontokorrentvereinbarung ist, gegenseitige Forderungen in einer nach Haben und Soll geführten Rechnung so zu behandeln, dass nur der jeweilige Verrechnungsüberrest geschuldet ist.51 Voraussetzung eines Kontokorrents ist somit das Vorliegen gegenseitiger Forderungen.