3.2.3.2. Novation / Kontokorrentverhältnis Die Tilgung einer alten Schuld durch Begründung einer neuen wird nicht vermutet (Art. 116 Abs. 1 OR). Insbesondere bewirkt die Ausstellung eines neuen Schuldscheins, wenn nichts anders vereinbart wird, keine Neuerung der bisherigen Schuld (Art. 116 Abs. 2 OR). Ob eine Neuerungsvereinbarung getroffen wurde, beurteilt sich nach den allgemeinen Regeln über das Zustandekommen und die Auslegung eines Vertrags.49 Eine Novation setzt aber in jedem Fall eine bestehende alte Schuld voraus.