beim Gläubiger.46 Der Gläubiger muss beim formal abstrakten Schuldbekenntnis aber weder den Rechtsgrund seiner Forderung, noch die Verwirklichung anderer als der in der Urkunde aufgeführten Bedingungen beweisen, sondern es obliegt dem Schuldner, der die Schuld bestreitet, zu beweisen, welches der Rechtsgrund der Forderung ist, und zu widerlegen, dass dieser Rechtsgrund gültig ist.47 Dringt der Schuldner bspw. mit seiner Einrede durch, die anerkannte Schuld sei bereits erfüllt worden, so ist zu-